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Beitrag aus >> März 2013
Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein auf eine
bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach
Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt
wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
fällt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Kläger bis zum Ablauf
seiner Amtszeit am 31.8.2009 Geschäftsführer einer GmbH. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung
und die Änderung des Dienstvertrags zu entscheiden. In dem mit einer
Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass
die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf
mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses
bereit waren.
Der Aufsichtsrat beschloss das Anstellungsverhältnis mit dem im
Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Geschäftsführers
nicht über den 31.8.2009 hinaus fortzusetzen. Seine Position wurde
mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass er in unzulässiger Weise wegen
seines Alters benachteiligt worden sei. Laut dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer
einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt
und um den beruflichen Aufstieg geht. Ferner muss der Bewerber nur
Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das
Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines
Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt
worden ist.
Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Geschäftsführer wegen seines
Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs
auf dem Markt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig
in den Wind stellen" könne. Das hat der BGH als ausreichend für
die Beweislastumkehr entsprechend dem AGG angesehen.
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