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Beitrag aus >> April 2013
Sinkende Einspeisevergütung für Solarstrom - wann gilt eine Anlage als in Betrieb genommen?
Wird eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) nur teilweise im Jahr 2009
fertiggestellt, kann auch nur für diesen Teil der Anlage die höhere
Einspeisevergütung des Fertigstellungsjahres 2009 für Strom in
das öffentliche Netz verlangt werden. Für den im Jahr 2010
fertiggestellten Rest der Anlage gilt die Einspeisevergütung für
das Fertigstellungsjahr 2010.
Dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 22.3.2012 lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anlagenbetreiber ließ auf seinem
Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine
Solarstromanlage mit einer Gesamtleistung von 283 kW installieren. Von der
Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, zum
30.12. 2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage wurde im Jahr 2010
fertiggestellt. Der Netzbetreiber wiederum rechnete für den im Jahr
2009 fertiggestellten Teil der Anlage mit der höheren gesetzlichen
Einspeisevergütung für das Jahr 2009 ab und den Rest des aus der
Anlage erwirtschafteten Stroms nur mit den niedrigeren gesetzlichen Vergütungsätzen
für das Jahr 2010.
Mit seiner Klage wollte der Anlagenbetreiber erreichen, dass die gesamte
Anlage als im Jahr 2009 errichtet gilt, sodass er für die nächsten
20 Jahre in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten
Einspeisevergütung für 2009 kommen würde. Hintergrund des
Streits waren die sinkenden gesetzlichen Einspeisevergütungen für
Solarstrom in den Folgejahren.
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