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Beitrag aus >> Mai 2013
Ist das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 5.10.2011 das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren
beizutreten, in dem die Verfassungskonformität des
Erbschaftsteuergesetzes nach der Reform zum 1.1.2009 angezweifelt wird.
Unter anderem wird die Frage aufgeworfen, ob der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt sei, dass durch rechtlich zulässige
Gestaltung zu einer steuerlichen Vollverschonung optiert werden kann.
Der BFH hat das BMF um Mitteilung gebeten, "ob und gegebenenfalls
welche praktischen Erfahrungen im Besteuerungsverfahren es bisher gibt".
In der Vergangenheit folgte der Beitrittsaufforderung regelmäßig
die Aussetzung des Verfahrens, um anschließend eine Entscheidung vor
dem Bundesverfassungsgericht zu erwirken.
Im Streitfall geht es um die Fragen, ob die auf
Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung
von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist
und ob einige Vorschriften im Erbschaftsteuergesetz deshalb gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil sie es ermöglichen,
durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des
Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von
dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen;
insbesondere auch um die Frage, wie die Bundesregierung die aktuelle
Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen im
Erbschaftsteuergesetz beurteilt.
In dem Erbschaftsteuerfall gehören zum Erwerb eines Miterben nach
seinem verstorbenen Onkel lediglich Kapitalforderungen (Guthaben bei
Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch).
Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und wollte bis zum 31.5.2012 eine
Stellungnahme abgeben. Es sieht derzeit jedenfalls keinen Anlass, die im
Streitfall angesprochenen Vorschriften des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes zu ändern.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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