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Beitrag aus >> April 2013
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung
das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf
Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung
des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein
Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er
zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde
er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung
gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder die Anschrift
seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß
unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von
jeweils 2.904 (1.824 Kinderfreibetrag und 1.080
BEA-Freibetrag) veranlagt.
Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des
Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge
für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind,
weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das
Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte
die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.
Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter
zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser
Regelung nicht überzeugt.
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