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Beitrag aus >> Mai 2013
Regelmäßige Arbeitsstätte - Dienstreise statt Entfernungspauschale
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen
Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden,
dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte
je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist
die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für
die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen
einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage befasst, ob
eine Versetzung eines Steuerpflichtigen (im entschiedenen Fall eines
Soldaten) an eine andere Dienststelle ohne Weiteres die Annahme
rechtfertigt, dass diese Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte
anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann Fahraufwendungen -
als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der
Entfernungspauschale (0,30 pro Entfernungskilometer) und nicht nach
Dienstreisegrundsätzen (0,30 pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigt
werden können.
Das FG entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und führte u. a.
aus: Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige
Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der
Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen
und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von
Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf.
sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege keine
solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der
Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht
gerechtfertigt. Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig
am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium plant eine Reform des
Reisekostenrechts, die ab dem Jahr 2014 in Kraft treten soll. Dabei soll
es auch eine gesetzliche Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte
geben. Des Weiteren sind verschiede Modelle zu den
Verpflegungsmehraufwendungen in der Diskussion. Über die einzelnen Änderungen
wird Sie dieses Informationsschreiben im Detail unterrichten, wenn verlässliche
Informationen vorliegen.
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