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Beitrag aus >> März 2013
Unzulässige Doppelbelastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer
In einem vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall erwarb
ein junges Bauherren-Ehepaar ein unbebautes Grundstück. Zwei Wochen
nach dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag schloss es
mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag über eine Doppelhaushälfte,
in dem der Bauträger Umsatzsteuer auswies, die die Kläger als
Endverbraucher jedoch nicht als Vorsteuer in Abzug bringen konnten. Das
Finanzamt legte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
nicht nur den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern
auch die Bausumme für das herzustellende Gebäude zugrunde.
Das FG stellt jedoch fest, dass die Aufwendungen aus einem
Bauerrichtungsvertrag (zivilrechtlich: Werkvertrag), der im Zusammenhang
mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks abgeschlossen wird und
der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, nicht
der Grunderwerbsteuer unterliegt. Insofern sind die Voraussetzungen für
die Festsetzung einer Grunderwerbsteuer nicht erfüllt, denn die
Vorschrift verlangt ein Rechtsgeschäft, das den "Anspruch auf Übereignung"
begründet. Diese Maßgabe erfüllt ein Bauerrichtungsvertrag
nicht. Entsprechend ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
lediglich der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück.
Das FG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der
die Verschaffung eines Grundstücks in einem Zustand, den dieses erst
künftig durch Bebauung erhalten soll, nicht wie der Erwerb eines
bebauten Grundstücks durch einen einheitlichen Erwerbsvertrag erfüllt
werden kann. Im Gegensatz dazu fasst der für Grunderwerbsteuer zuständige
Senat regelmäßig die noch auszuführenden Bauleistungen mit
Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu "einheitlichen
Leistungsgegenständen" zusammen. Auf diese Rechtsprechung hatte
sich das Finanzamt gestützt.
Anmerkung: Das FG hat die Revision mit der Anregung zugelassen,
wegen der divergierenden Rechtsprechung innerhalb des BFH den Großen
Senat des BFH anzurufen.
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