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Beitrag aus >> März 2013
Schadensersatz bei Pharming-Angriffen im Onlinebanking
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.4.2012 entschieden, unter
welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Onlinebanking bei einem
Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.
Im zugrundeliegenden Fall nahm ein Bankkunde seine Bank wegen einer von
ihr im Onlinebanking ausgeführten Überweisung von 5.000
auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch. Er unterhielt bei der
Bank ein Girokonto und nahm am Onlinebanking teil. Für Überweisungsaufträge
verwendete das Geldinstitut das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer
nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen
Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte
Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung
gestellten durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.
In der Mitte der Log-in-Seite des Onlinebankings befand sich folgender
Hinweis: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte
Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern
oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie
niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie
niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im
Net-Banking auffordern!"
Der Bankkunde berücksichtigte den Hinweis nicht. Von seinem Girokonto
wurde nach Eingabe seiner PIN und TAN ein Betrag von 5.000 auf ein
Konto bei einer ausländischen Bank überwiesen. Der Kunde
erstattete Strafanzeige.
Er ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer
eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website
der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite
umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte
TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu
erteilen. Der Kunde hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion
auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim
Log-in-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang,
trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN
eingegeben hat.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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