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Beitrag aus >> Mai 2013
Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem
Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen
nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des
Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung
bedeuten.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 21.6.2012 entschiedenen Fall wurde
eine türkischstämmige Arbeitnehmerin von einem Unternehmen zunächst
befristet für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2008 als Sachbearbeiterin
eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem
es auch um Arbeitsfehler der Arbeitnehmerin ging. Im November 2008 wurde
die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit
vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2010 vereinbart.
Im September 2009 teilte das Unternehmen der Arbeitnehmerin mit, dass eine
Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem
1.2.2010 nicht erfolgen werde. Die Arbeitnehmerin machte, auch mit Hinweis
auf den geringen Anteil von Beschäftigten nicht deutscher Herkunft,
eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies
verneinte das Unternehmen und lehnte weitere Begründungen ab. Am
31.1.2010 erstellte der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit der
Leistungsbeurteilung "zu unserer vollsten Zufriedenheit". Gegen
die von der Arbeitnehmerin angestrengte Klage auf Entschädigung wegen
ethnischer Diskriminierung verteidigte sich das Unternehmen mit dem
Argument, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden
Arbeitsleistung abgelehnt worden.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurücküberwiesen. Dieses hat nun zu prüfen,
ob die von dem Arbeitgeber erteilten Auskünfte über die Gründe
der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für
eine Diskriminierung haben, weil diese Auskünfte möglicherweise
falsch waren oder im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten standen.
Ferner ist zu prüfen, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die
Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel nicht
möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Arbeitnehmerin nachzugehen
sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt
worden. Sie soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes
wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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