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Beitrag aus >> Mai 2013
Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und "regelmäßiger"
Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von
derzeit 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuerlich
ansetzbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der
Bundesfinanzhof (BFH) bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B.
Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren
Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden.
Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher
Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 hat der BFH jetzt entschieden, dass eine
Bildungsmaßnahme regelmäßig "vorübergehend"
und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder
Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt
und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Daher können
Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten
Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht
beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten
abziehbar sein. Betroffene können für die ersten drei Monate
auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich ansetzen.
In einer Entscheidung hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur
Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene
Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In einem weiteren Verfahren hat er
die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte,
die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme
angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Anmerkung: Aufwendungen für Dienstreisen können
allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich
nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand
tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale
kommt es darauf nicht an.
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