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Beitrag aus >> März 2013
Betriebsprüfungen - spätere Eingriffsmöglichkeiten in bereits geprüfte Zeiträume
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteilen vom 18.1.2011
und vom 7.10.2011 entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung des
Rentenversicherungsträgers keine Sachverhalte aufgegriffen werden können,
die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung
liegen.
Ein bestandskräftiger Bescheid des die Betriebsprüfung durchführenden
Rentenversicherungsträgers über einen konkreten Prüfzeitraum
verhindert danach eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch
einen späteren Prüfbescheid, sofern der bestandskräftige
Bescheid nicht zurückgenommen wird.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungen steht
diese Entscheidung jedoch im Widerspruch zur Beitragsverfahrensverordnung,
wonach die Prüfung der Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt
werden kann, und zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur
Wirkung von Stichprobenprüfungen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Prüfbehörden
bei Arbeitgeberprüfungen selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen
Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller
Versicherten nicht verpflichtet sind. Dies gilt gleichermaßen für
die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen daher fest, dass
die Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht
nicht zu folgen ist. Für bereits geprüfte Zeiträume ist
eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung z. B. in den Fällen
nicht ausgeschlossen, in denen Lohnsteuerprüfberichte bzw.
Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitige Fallkonstellationen in die
geprüften Zeiträume hineinreichen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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