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Juni 2013
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Beitrag aus >> Juni 2013
Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland
Für volljährige Kinder wird Kindergeld u. a. gezahlt, wenn sie für
einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für
die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Den Sprachunterricht von Au-pairs hält der Bundesfinanzhof (BFH) aber
für erforderlich, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht
Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der
Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen. Er bestätigte
aber mit Urteil vom 15.3.2012 seine Rechtsprechung, dass Sprachaufenthalte
im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich
nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem
durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden
theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Darüber
hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung
anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als 10
Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vorbereitung
und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert
(z. B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in
der Fremdsprache).
In dem vom BFH am 6.6.2012 entschiedenen Fall hielt sich die Tochter eines
Steuerpflichtigen nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als
Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen
keinen Erfolg, denn der BFH ging davon aus, dass die Tochter weniger als
10 Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der
Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und keine
näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch
die Gastmutter gemacht wurden.
Anmerkung: Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig
vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu
qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung
zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die
Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen
Fremdsprachentest dienen (z. B. TOEFL oder IELTS).
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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