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Beitrag aus >> Mai 2013
Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme eines angebotenen Studienplatzes
Ein Kind, das sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist - nach Auffassung des
Finanzgerichts Niedersachsen - beginnend mit dem Zeitpunkt der Bewerbung
mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen
Ausbildungs-/Studienbeginns steuerlich zu berücksichtigen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der
Studienplatz angenommen wird.
Dies gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als
ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen, bzw. die nicht
erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende
Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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