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|   Mai 2013   |   April 2013   |   März 2013  |

Beitrag aus >> Mai 2013

Nichtigkeit wegen wucherähnlichen Geschäften nicht bei Internetauktionen

Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

In einem vom Bundesgerichtshof am 28.3.2012 entschiedenen Fall wurde auf der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € angeboten. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte der Verkäufer dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeitshalber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldenen entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."

Ein Bieter erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele und behauptete, dass ein Original des angebotenen Handys 24.000 € koste. Der Bieter verlangte nun 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €).

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