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Mai 2013
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Beitrag aus >> Mai 2013
Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit
Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als
Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses
Unternehmens entgegennehmen, machen sich nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.
Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr scheidet nach seiner Entscheidung vom 29.3.2012 aus. Entsprechend
machen sich auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche
Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung oder Bestechung im geschäftlichen
Verkehr strafbar.
Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung
zugelassene Arzt handelt nämlich bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen
Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als
Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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